5 Min./Von Dimitri Gutjar, Kfz-Sachverständiger
Kurz gesagt
Reparaturkosten bis maximal 130 % des Wiederbeschaffungswerts werden von der Versicherung übernommen — wenn Sie das Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen und es danach mindestens sechs Monate weiternutzen.
Die 130-%-Regelung erlaubt Ihnen, Ihr Fahrzeug nach einem Unfall reparieren zu lassen, obwohl ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt — solange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 % übersteigen.
Was ist die 130-%-Regelung?
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Normalerweise zahlt die Versicherung dann nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Die Rechtsprechung erlaubt Ihnen aber, das Fahrzeug trotzdem reparieren zu lassen — solange die Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen.
Der Hintergrund: Der Bundesgerichtshof erkennt Ihr berechtigtes Integritätsinteresse an — also Ihren Wunsch, Ihr vertrautes Fahrzeug zu behalten.
Die Voraussetzungen im Überblick
- Die kalkulierten Reparaturkosten liegen bei maximal 130 % des Wiederbeschaffungswerts.
- Das Fahrzeug wird fachgerecht und vollständig nach Gutachten repariert.
- Sie nutzen das Fahrzeug nach der Reparatur mindestens sechs Monate weiter.
- Ein Gutachten belegt Reparaturweg, Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Wichtig: Eine Teilreparatur oder fiktive Abrechnung ist im Rahmen der 130-%-Regelung nicht zulässig. Es muss fachgerecht und vollständig repariert werden.
Rechenbeispiel
Liegen die Reparaturkosten dagegen bei 13.500 €, ist die Grenze überschritten. Dann wird auf Totalschadenbasis abgerechnet (Wiederbeschaffungswert minus Restwert).
| Position | Betrag |
|---|---|
| Wiederbeschaffungswert | 10.000 € |
| 130-%-Grenze | 13.000 € |
| Kalkulierte Reparaturkosten | 12.400 € |
| Ergebnis | Reparatur möglich — innerhalb der Grenze |
Häufige Fragen
Sie erlaubt die Reparatur eines wirtschaftlichen Totalschadens, solange die Reparaturkosten höchstens 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen und das Fahrzeug danach mindestens sechs Monate weitergenutzt wird.
Ohne 130-%-Reparatur erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ausgezahlt.
Bei nicht fachgerechter oder unvollständiger Reparatur entfällt der Anspruch aus der 130-%-Regelung; abgerechnet wird dann auf Totalschadenbasis.
Nicht zwingend — maßgeblich ist der im Gutachten ermittelte Restwert auf dem für Sie zugänglichen regionalen Markt.

